Rechtsschutz ohne Wartezeit
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11. Dezember 2023Rechtsschutzversicherung und die Steuer
Steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitsrechtsschutzes
Damit Arbeitnehmer sich im Rahmen von Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber angemessen zur Wehr setzen können, kann die Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei um den Arbeitsrechtsschutz. Steuerlich kann diese Rechtsschutzversicherung geltend gemacht werden. Es sind Kosten, die in der Höhe, welche für ein Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sind, den steuerlich gesehenen Aufwendungen entsprechen. Gegeben ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Arbeitsrechtsschutzversicherung und dem Arbeitsverhältnis. Das ist die Basis, dass der Gesetzgeber die steuerliche Absetzbarkeit akzeptiert.
Privat-, Verkehrs- und Mietrechtsschutz – nicht steuerlich absetzbar
Rechtsschutzversicherungen für den privaten Bereich, wie beispielsweise als Mieter oder der Teilnahme im Straßenverkehr haben mit einem Arbeitsverhältnis nichts zu tun. Da sie steuerlich nicht anerkannt werden, ist zwischen denen für den privaten Sektor und denen für ein Arbeitsverhältnis strikt zu trennen. Bei den Eintragungen in die Steuererklärung ist dies zu beachten.
Es kann also passieren, dass diese Beträge nicht anerkannt werden. Wurde ein zu hoher Betrag fälschlich steuermindernd geltend gemacht, muss der Steuerpflichtige mit einer Steuernachzahlung rechnen.
Den korrekten Betrag ermitteln
Für viele Arbeitnehmer bieten sich Kompakttarife an. Versichert durch den Rechtsschutz sind die Bereiche Arbeit, aber auch Verkehr, Miete und dergleichen. Für die Steuererklärung ist der Nachteil oft darin zu sehen, dass meist nur eine Versicherungsprämie angegeben ist. Werden die einzelnen Versicherungsbereiche durch den Versicherer nicht separat ausgewiesen, kann ihn der Versicherungsnehmer darum bitten. Wichtig sind hierbei die Kosten für die Arbeitsrechtsschutzversicherung. Wird der angegebene Betrag steuermindernd anerkannt, kann unter Umständen die Aufforderung vom Finanzamt kommen, diesen zu belegen.
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In die Anlage N Werbungskosten eingetragen
Werbungskosten werden vom Steuerpflichtigen in die Anlage N summiert eingetragen, um sie beim Finanzamt geltend machen zu können. Es handelt sich um die Werbungskosten, zu den auch die Arbeitsrechtsschutzversicherung gehört. Sie, die Ausgaben für Weiterbildung und Arbeitsmaterialien werden addiert. Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erhalt des Arbeitsplatzes sind die Ausgaben zu sehen.
Auswirkungen des Werbungskostenpauschbetrages
Für Steuerpflichtige, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, hat der Gesetzgeber einen pauschalen Betrag von 1.000,00 Euro pro Jahr vorgesehen, die für damit zusammenhängende Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden können. Nur wenn die Werbungskosten den Betrag von 1.000,00 Euro jährlich übersteigen, ist es sinnvoll die Rechtsschutzversicherung abzugeben. Zu den Werbungskosten zählen auch die Kosten zur Weiterbildung und die Fahrtkosten. Von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen hängt es ab, ob die Summe höher zu beziffern ist als der Pauschbetrag.
Andere Bestimmungen für Selbstständige
Andere Regelungen kommen für Freiberufler und Gewerbetreibende zum Ansatz. Die Rechtsschutzversicherung, welche sie für ihren Betrieb abschließen, können als Kosten der Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dadurch werden die steuerpflichtigen Einkünfte gemindert, was zur Senkung der Steuerlast führt. Zu beachten ist, dass die private Rechtsschutzversicherung nicht von der Steuer abgesetzt werden kann.