Künstlerversicherungen
11. Dezember 2023Betriebshaftpflicht Ärztebedarfshandel
11. Dezember 2023- Personenschäden
- Sachschäden
- Vermögensschäden (als Folge eines Personen- oder Sachschaden)
Darüber hinaus sind grundsätzlich auch Schäden versichert, die Mitarbeiter während der Arbeitszeit bei Dritten verursachen.
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>Mehr Informationen zur Betriebshaftpflichtversicherung<
Betriebshaftpflichtversicherung für Änderungsschneiderei
Die Betriebshaftpflichtversicherung für Änderungsschneidereien schützt den Inhaber des Betriebs vor Schadensersatzforderungen durch Dritte und wehrt unberechtigte Forderungen ab, auch wenn es vor Gericht gehen sollte. Neben der selbstständigen Tätigkeit kann auch eine private Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen werden, die dann auch die Familie des Betriebsinhabers mitversichert.
Sofern Mitarbeiter im Betrieb sind, gelten diese für Ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ebenfalls als mitversichert.
Wichtige Begriffe rund um die Änderungsschneiderei-Betriebshaftpflichtversicherung
Haftpflicht:
Die Haftungspflicht, sprich die Pflicht für Schäden zu haften, ergibt sich aus dem Rechtsverständnis des bürgerlichen Gesetzbuches. Hierin ist festgelegt das ein Verursacher eines Schadens für diesen in einem vollen Umfang Haftung übernehmen, und die so entstandenen Schäden ersetzen muss.
Personenschäden:
Unter einem Personenschaden versteht sich ein Schaden an der körperlichen, oder der geistigen Verfassung einer Person. Für die Feststellung eines Schadens ist es unerheblich, ob die Person vorher bereits geschädigt war, und welchen Schweregrad diese vorige Schädigung innehatte. Entscheidend ist nur die Feststellung das sich der Zustand durch die Auswirkungen des Schadens merklich verschlechtert hat.
Sachschäden:
Sachschäden sind Schäden an einem Gegenstand, oder an Tieren. Als Sache zählen alle Gegenstände, die dem juristischen Begriff einer Person nicht unterliegen. Auch an Personen können Sachschäden entstehen, beispielsweise wenn eine Prothese einer einarmigen Person durch ein herunterfallendes Werkzeug beschädigt wird. Sachschäden sind der häufigste Schadensfall der im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung anfallen kann.
Vermögensschäden:
Vermögensschäden bezeichnen Schäden am Vermögen einer geschädigten Person. Häufig sind sie eine Folge von Sach-, und Personenschäden. Am häufigsten wird hier der Verdienstverlust zum Schadensfall einer Betriebshaftpflichtversicherung, meistens in der Folge eines signifikanten Personenschadens. Für Betriebe die als Schädiger anzusehen sind ist das Risiko der Vermögensschäden enorm. Ihm kann durch den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung effektiv begegnet werden.
Umweltschäden:
Die Umweltschäden bezeichnen Schäden an der Umwelt, die beseitigt werden müssen. Ihre Kategorisierung erfolgt ähnlich wie bei Sachschäden, denn auch hier fallen Kosten für die Beseitigung und die Reparatur des Schadens an um die Sache/die Umwelt wieder in den ursprünglichen Zustand zu setzen. Umweltschäden sind häufig mit langfristigen Kostenübernahmen seitens des Schädigers verbunden, und häufig auch mit extrem hohen Summen.
Sublimits:
Unter Sublimits versteht sich die maximale Begrenzung der Schadensübernahme durch die Betriebshaftpflichtversicherung. Üblicherweise liegen die Sublimits bei 5 Millionen Euro, können aber auf Antrag jederzeit binnen Jahresfrist auf die doppelte Summe angehoben werden.
Wer sollte unbedingt eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen und wie funktioniert eine Betriebshaftpflichtversicherung?
Im Prinzip jeder selbständig tätige Unternehmer, der entweder über einen gewissen Jahresumsatz verfügt, oder Mitarbeiter beschäftigt und/oder ausbildet. Denn die Risiken im Schadensfall sind enorm und können unter Umständen die Insolvenz des Unternehmens, und die private Insolvenz bedeuten. Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt hier den Unternehmer und das Unternehmer vor den Kosten und den Folgekosten im Schadensfall. Ein Schutz der den monatlichen Beitrag auf jeden Fall wert ist!
Die Funktionsweise einer Betriebshaftpflichtversicherung ist recht einfach und schnell erläutert. Die Versicherung wird abgeschlossen und schützt, sobald die Police gültig ist, das Unternehmen und den Unternehmer im Schadensfall. Der Schadensfall tritt ein wenn er der Versicherung angezeigt wird. Dies kann auch rückwirkend geschehen, gilt aber nur für Schäden die innerhalb des Versicherungszeitraumes entstanden sind. Zudem bietet eine Betriebshaftpflichtversicherung Rechtssicherheit im Schadensfall und eine unabhängige Kontrolle gegenüber Ansprüchen aus Schäden.
Die Beiträge für eine Betriebshaftpflichtversicherung errechnen sich anhand des Unternehmenswertes, des Jahresumsatzes, der Tätigkeit, und letztendlich der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter sowie des allgemeinen Risikos das eine unternehmerische Tätigkeit mit sich bringt. Beispielsweise wird der Beitrag für einen Sprengmeister höher sein, wie im Vergleich zu einem Gärtner.
Wissenswertes über die Betriebshaftpflichtversicherung für Änderungsschneidereien
Kündigungsfristen:
Die Kündigungsfrist für eine Betriebshaftpflichtversicherung beträgt per Gesetz immer drei Monate zum Ablauf der Versicherung. Dies gilt für alle Verträge, egal wie lange sie abgeschlossen wurden. Sonderkündigungsrechte sind vorhanden und können beispielsweise bei einer Insolvenz, oder bei weiteren besonderen Vorkommnissen gezogen werden.
Beiträge:
Beiträge sind für die vereinbarte Laufzeit und in voller Höhe zu zahlen. Die Modalitäten werden hierbei mit der Versicherung direkt geregelt und unterliegen nur den üblichen gesetzlichen Regelungen. Rückerstattungen sind nicht üblich und werden nur in besonderen Fällen getätigt in denen eine Sonderkündigungsrecht besteht.
Zahlungsfristen für Versicherungsnehmer:
Die Zahlungszeiträume sind üblicherweise einmal im Jahr, oder im Halbjahr, oder Quartalsweise. Sie können aber im Vertrag abweichend angegeben werden. Bei besonders kleinen Zeiträumen verlangen viele Versicherungen allerdings einen Prämienzuschlag. In der Regel beträgt dieser 5% von der vereinbarten Prämie.
Beitragsrückerstattungen bei ausbleibenden Schäden:
Gibt es nicht und wären ungesetzlich. Sie würden eine Wettbewerbsverzerrung darstellen und wären zudem dem deutschen Versicherungsprinzip zu wieder.
Rabatte:
Werden gut und gerne angeboten und sind immer eine attraktive Option in jedem Vertrag. Sie sollten aber nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Auswahl des Vertrages sein.
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