Infektionsklausel
Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Schutz für medizinische Berufe und mehr!
Du arbeitest im medizinischen Bereich, in der Pflege, in Laboren oder in anderen Berufen mit potenziell erhöhtem Infektionsrisiko? Dann fragst du dich vielleicht, was passiert, wenn du aufgrund einer Infektion oder einer behördlich angeordneten Quarantäne deinen Beruf nicht mehr ausüben kannst oder nicht mehr ausüben darfst. Herkömmliche Berufsunfähigkeitsversicherungen decken oft nicht alle Szenarien ab, die mit Infektionen zusammenhängen. Du bist unsicher, ob dein bestehender BU-Vertrag dich im Ernstfall ausreichend schützt oder worauf du bei einem Neuabschluss achten solltest.
Die Infektionsklausel (oft auch als Infektionsschutzklausel oder Erweiterung nach IfSG – Infektionsschutzgesetz) ist ein spezieller, aber äußerst wichtiger Bestandteil mancher Berufsunfähigkeitsversicherungen. Sie bietet zusätzlichen Schutz für bestimmte Berufsgruppen, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, aufgrund von Infektionen oder behördlichen Anordnungen (wie einem Tätigkeitsverbot gemäß Infektionsschutzgesetz) ihren Beruf nicht mehr ausüben zu dürfen oder zu können. Ohne eine solche Klausel könnten Ärzte, Pfleger, Zahnärzte oder auch Lehrer in manchen Situationen trotz Berufsunfähigkeit keine Leistungen erhalten.
Die gute Nachricht ist: Immer mehr BU-Versicherer erkennen die Notwendigkeit dieser speziellen Absicherung an! Wir erklären dir, was die Infektionsklausel genau bedeutet, für wen sie besonders wichtig ist und warum sie in bestimmten Berufen ein unverzichtbarer Bestandteil deines BU-Vertrages sein sollte.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Infektionsklausel ist eine Ergänzung der Versicherungsbedingungen deiner Berufsunfähigkeitsversicherung, die den Versicherungsschutz auf spezifische Risiken im Zusammenhang mit Infektionen ausdehnt.
1. Schutz bei Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz (IfSG):
Der wichtigste Punkt: Die Klausel stellt klar, dass eine Leistungspflicht des Versicherers auch dann besteht, wenn du aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) deinen Beruf nicht mehr ausüben darfst.
Dies ist besonders relevant für Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind oder im medizinischen Bereich, wo ein begründeter Verdacht auf eine übertragbare Krankheit zu einem Arbeitsverbot führen kann, selbst wenn keine akuten Symptome vorliegen.
2. Schutz bei dauerhafter Ansteckungsgefahr:
Die Klausel deckt auch Fälle ab, in denen du zwar selbst nicht erkrankt bist, aber dauerhaft Erreger in dir trägst und somit eine potenzielle Gefahr für andere darstellst. Dies kann zu einem dauerhaften Berufsverbot führen, selbst wenn du körperlich und geistig voll leistungsfähig wärst. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Tätigkeit als Chirurg, der sich mit einem bestimmten Virus infiziert hat und aufgrund der Ansteckungsgefahr keine Operationen mehr durchführen darf.
3. Ergänzung zur allgemeinen BU-Definition:
Ohne diese spezielle Klausel könnte der Versicherer argumentieren, dass keine “echte” Berufsunfähigkeit im Sinne der Standarddefinition vorliegt, da keine direkte körperliche oder geistige Beeinträchtigung besteht. Die Infektionsklausel schließt diese Lücke.
Sie gilt also zusätzlich zur normalen Definition der Berufsunfähigkeit (z.B. 50%ige Einschränkung deines Berufes aufgrund von Krankheit, Unfall oder Kräfteverfall).
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Für wen ist die Infektionsklausel besonders wichtig?
Die Infektionsklausel ist für bestimmte Berufsgruppen von essenzieller Bedeutung, da sie hier ein spezifisches, berufstypisches Risiko abdeckt.
Unverzichtbar für:
Medizinisches Personal: Ärzte (insbesondere Chirurgen, Zahnärzte), Krankenschwestern, Pfleger, Physiotherapeuten, Medizinstudenten, Rettungsassistenten.
Laborpersonal: Alle, die mit infektiösem Material arbeiten.
Lebensmittel- und Gastronomiebereich: Köche, Servicekräfte, Lebensmitteltechniker.
Pädagogische Berufe/Gemeinschaftseinrichtungen: Lehrer, Erzieher, Kindergärtner (hier ist das Risiko eher geringer, aber nicht ausgeschlossen).
Angestellte in der pharmazeutischen Industrie: Insbesondere in der Produktion oder Forschung mit biologischen Substanzen.
Sinnvoll auch für:
Alle Berufe, die einen regelmäßigen und intensiven Personenkontakt haben (z.B. Friseure, Kosmetiker, Masseure), auch wenn das Risiko hier geringer ist als im medizinischen Bereich.
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Worauf du bei der Infektionsklausel achten solltest: Qualität entscheidet!
Nicht jede Infektionsklausel ist gleich gut. Achte auf folgende Qualitätsmerkmale:
1. Keine pauschale Verweisung:
Die Klausel sollte nicht nur auf das Infektionsschutzgesetz verweisen, sondern auch klarstellen, dass der Versicherer dich nicht auf andere Tätigkeiten verweisen darf, bei denen kein Infektionsrisiko besteht. Es muss eine klare Bezugnahme auf deinen konkreten Beruf erfolgen.
2. Breite Formulierung:
Eine gute Infektionsklausel ist weit gefasst und deckt sowohl dauerhafte Tätigkeitsverbote als auch temporäre Quarantänen ab, die über eine bestimmte Dauer hinausgehen und zu einem Leistungsfall führen.
Sie sollte nicht nur die unmittelbare Infektion betreffen, sondern auch die Folgeerscheinungen oder die dauerhafte Trägerschaft von Erregern, selbst wenn du nicht erkrankt bist.
3. Kein Bezug auf das konkrete Virus:
Die Klausel sollte krankheitsunabhängig formuliert sein und sich nicht auf bestimmte Erreger oder Viren beschränken.
4. Prognosezeitraum:
Wie bei der allgemeinen BU-Definition ist ein günstiger Prognosezeitraum wichtig (z.B. 6 Monate).
5. Kein versteckter Ausschluss:
Manche Klauseln können versteckte Einschränkungen enthalten. Dein Berater sollte diese genau prüfen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Infektionsklausel in der BU
Die Infektionsklausel ist besonders wichtig für medizinisches Personal (Ärzte, Pfleger, Zahnärzte), Laborpersonal, Personen in der Lebensmittelindustrie und im Gastgewerbe sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindergärten, Schulen), die einem erhöhten Risiko für Infektionen oder behördliche Tätigkeitsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesetzt sind.
Eine normale BU leistet, wenn du aufgrund von Krankheit oder Unfall deinen Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben kannst. Die Infektionsklausel erweitert diesen Schutz: Sie greift auch dann, wenn du körperlich noch voll leistungsfähig wärst, aber aufgrund einer behördlichen Anordnung (z.B. Quarantäne, Tätigkeitsverbot nach IfSG) oder weil du dauerhaft Erreger in dir trägst, deinen Beruf nicht mehr ausüben darfst oder kannst. Dies schließt eine wichtige Lücke, die sonst nicht abgedeckt wäre.
Nein, die Infektionsklausel ist leider nicht standardmäßig in jeder Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten. Sie ist oft ein Qualitätsmerkmal eines guten BU-Tarifs und muss explizit in den Versicherungsbedingungen verankert sein. Es ist entscheidend, dies vor Abschluss oder bei der Überprüfung eines bestehenden Vertrages genau zu prüfen.
Wenn du in einem Beruf mit erhöhtem Infektionsrisiko tätig bist und dein bestehender BU-Vertrag keine oder eine unzureichende Infektionsklausel enthält, solltest du deinen Vertrag von einem unabhängigen Experten prüfen lassen. Manchmal ist eine Anpassung oder Erweiterung des bestehenden Vertrages möglich, oder es kann unter Umständen ein Wechsel zu einem besseren Anbieter mit einer umfassenden Klausel sinnvoll sein. Dies sollte jedoch immer unter Abwägung aller Risiken (insbesondere der neuen Gesundheitsprüfung) erfolgen.
Grundsätzlich ja, wenn die Klausel weit genug gefasst ist und ein behördliches Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne aufgrund einer Pandemie die Berufsunfähigkeit oder das Ausübungsverbot deines Berufs verursacht. Eine gut formulierte Infektionsklausel ist nicht auf bestimmte Erreger beschränkt und sollte daher auch bei neuen Pandemien relevant sein. Es kommt immer auf die genaue Formulierung der Klausel im individuellen Vertrag an.